Stand: 6.11.2017 Außerordentlicher Landesturntag
§ 1 Name und Zweck des Verbandes
(1) Der Westfälische Turnerbund e.V., - nachstehend WTB genannt -, pflegt das von Friedrich Ludwig Jahn begründete deutsche Turnen.
(2) Er ist der regional zuständige Fachverband für das vielseitige Turnen, Gymnastik und Turnspiele und vertritt somit den Leistungs-, Breiten-, Freizeit-, Fitness- und Gesundheitssport. Er betreut die vom Deutschen Turner-Bund vertretenen Sportarten und Fachgebiete ganzheitlich.
(3) Er pflegt und fördert musische und kulturelle Aktivitäten.
(4) Träger der Angebote sind die Vereine, die Turngaue und der WTB. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten zu sportlicher Betätigung, zu sinnvoller Freizeitgestaltung und gesundheitsbewusstem Verhalten sowie zum Erleben von Gemeinschaft und sozialer Verantwortung. Dabei übernehmen sie Verantwortung für die Umwelt und setzen sich aktiv für ein umweltgerechtes Sporttreiben ein.
(5) Der WTB sieht es als seine vorrangige Aufgabe an, die Vereine und seine Untergliederungen bei der Erfüllung dieser Ziele und Aufgaben zu unterstützen.
Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Aus- und Fortbildung sowie die Planung und Organisation eines umfangreichen Veranstaltungs- und Wettkampfprogramms. Grundlage für die Durchführung sind die Ordnungen.
(6) Der WTB setzt sich für eine Verbesserung der Lebensqualität, für sinnvolle Freizeitgestaltung, für die Förderung der Gesundheit ein und erfüllt pädagogische und soziale Aufgaben. Er beachtet bei seinen Entscheidungen die Umweltverträglichkeit.
(7) Der WTB stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie unter Berücksichtigung der Vielfalt an Lebensformen und Kulturen. Dabei bekennt er sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(8) Der WTB fördert das Leistungsstreben seiner Sportlerinnen und Sportler. Er widmet sich besonders der Ausbildung talentierter Athletinnen und Athleten.
(9) Er bekennt sich zu den Prinzipien eines humanen Leistungssports. Dabei verurteilt und bekämpft er Doping in jeglicher Form.
(10) Der WTB, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen und Gesetze und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(11) Der WTB, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der WTB hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter Nummer VR 609 eingetragen.
(2) Der WTB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der WTB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des WTB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des WTB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verband im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft das Präsidium.
(4) Der WTB kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Entscheidung hierüber trifft der Hauptausschuss.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der WTB ist Mitglied im Deutschen Turner-Bund (DTB) und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW).
Er kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Der WTB übt die jeweilige Mitgliedschaft im gemeinsamen Interesse seiner Mitglieder aus.
(2) Der WTB ist in Turngaue eingeteilt. Diese sind rechtlich selbstständige Untergliederungen des Verbandes.
(3) Mitglieder im WTB sind die Vereine, die gleichzeitig Mitglied im regional zuständigen Turngau sind.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass Turnen im Sinne dieser Satzung betrieben wird und eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt.
Das Aufnahmeverfahren läuft formal direkt über den WTB in Abstimmung mit den Turngauen. Näheres regelt die Beitrittsordnung.
Im Falle einer Nichtaufnahme steht dem Antragssteller das Recht zu, den Rechtsausschuss anzurufen.
Weitere Vereine außerhalb der regionalen Zuständigkeiten des WTB und Institutionen können außerordentliches Mitglied werden, wenn sie sich im Sinne des WTB betätigen oder der Aufgabenstellung des WTB dienlich sind. Über ihre Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss. Anträge sind schriftlich an den WTB zu stellen.
Mit der Mitgliedschaft wird die Verbindlichkeit dieser Satzung und deren Ordnungen anerkannt. Die Satzungen der Mitglieder dürfen zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen.
(4) Ehrenmitglieder
Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Präsidiums oder des Verbandsrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben Sitz und beratende Funktion in der Mitgliederversammlung.
(5) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich bis zum 30. September des Jahres zu erklären.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den WTB zu verlangen und die dem WTB zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen,
b) die Beratung des WTB in Anspruch zu nehmen,
c) an den vom WTB durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen nach den Ausschreibungen unter Beachtung der Ordnungen und den danach getroffenen Festlegungen des Ausrichters teilzunehmen,
d) an den vom WTB durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend dem Ausbildungsplan des WTB und den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) Beiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten,
b) Präsidiumsmitglieder des WTB sowie Beauftragte des Präsidiums an ihren Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen zu lassen,
c) an der Erfüllung der Aufgaben des WTB aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu mehren,
d) Satzung und die Ordnungen sowie die von den Organen des WTB gefassten Beschlüsse und die getroffenen Vereinbarungen, im Jugendbereich auch Beschlüsse der Organe der Westfälischen Turnerjugend, nachstehend WTJ genannt, zu befolgen,
e) Dinge zu unterlassen, die für das Ansehen des WTB schädlich sind oder dem Verbandszweck zuwiderlaufen,
f) Auflagen und Ersuchen des WTB rechtzeitig nachzukommen,
g) Pflichtexemplare des Verbandsorgans kostenpflichtig zu beziehen. Näheres regelt die Beitrittsordnung,
h) bei Streitfällen jeglicher Art mit anderen Mitgliedern und dem WTB den sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Verfahrensweg einzuhalten und sich den Entscheidungen des Rechtsausschusses zu unterwerfen und diese zu erfüllen.
(3) Die in § 4.2 unter c, d, e, f, aufgeführten Pflichten gelten auch für die Amtsträger und Mitarbeiter in Organen und Gremien des WTB.
§ 5 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des WTB werden Beiträge erhoben; zusätzlich können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beiträge werden auf der Grundlage der vom Verein im Vorjahr an den LSB NRW gemeldeten Mitgliederzahlen, für den WTB unter Turnen – Westfalen, erhoben.
Umlagen sind einmalige, von den Mitgliedern zu leistende Geldbeträge, deren Höhe nicht über dem Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages liegen dürfen.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Sanktionen
Das Präsidium kann gegenüber den Mitgliedern sowie den Amtsträgern folgende verbandsinterne Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Geldbuße,
c) zeitlich befristeter Entzug der Mitgliedsrechte,
d) zeitlich befristeter Entzug des Stimmrechts,
e) Ausschluss aus dem WTB,
wenn ein Mitglied oder Amtsträger schuldhaft gegen die Satzung des WTB, dessen Ordnungen oder die Beschlüsse seiner Organe – im Jugendbereich auch Beschlüsse der Organe der Westfälischen Turnerjugend – verstößt oder die Beiträge und Umlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht entrichtet.
Vor der Beschlussfassung über die Sanktion hat das betroffene Mitglied oder der betroffene Amtsträger im Präsidium ein Anhörungsrecht. Bei der Abstimmung jedoch kein Stimmrecht.
In Eilfällen ist das Präsidium berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu verhängen. Gegen eine verhängte Sanktion ist Widerspruch beim Rechtsausschuss möglich.
Weitere Festlegungen zu Sanktionen sind in der Ordnung des Rechtsausschusses geregelt.
§ 7 Westfälische Turnerjugend (WTJ)
Die WTJ ist die Jugendorganisation des WTB. Die Kinder und Jugendlichen im Altersbereich bis 27 Jahre und ihre gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter der Vereine im WTB bilden die WTJ.
Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII führt und verwaltet sich die WTJ im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privaten Träger sowie der zugewiesenen Mittel des WTB zuständig.
Die WTJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.
Die in der Jugendordnung genannten Gremien entscheiden eigenständig. Bei diesen Entscheidungen ist die WTJ in die Gesamtverantwortung des WTB eingebunden.
§ 8 Verbandsorgane und Gremien
(1) Organe des WTB sind:
- Mitgliederversammlung gem. § 9
- Hauptausschuss gem. § 10
- Präsidium gem. § 11
(2) Gremien sind:
- Verbandsrat gem. § 12
- Rechtsausschuss gem. § 15
- Finanzausschuss § 16
- Präsidialausschüsse
Zur Erledigung von Sonderaufgaben können die Organe Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen (nachfolgend als Gremien bezeichnet) zeitlich begrenzt einsetzen und deren Mitglieder berufen.
Für alle Organe und Gremien gelten die Turnordnung und die Rahmenordnung des WTB.
§ 9 Mitgliederversammlung / Landesturntag
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und wird gebildet aus:
- Delegierten der Vereine,
- Mitgliedern des Hauptausschusses gem. § 10,
- 20 Delegierten der WTJ,
- Ehrenmitgliedern
(2) die Delegierten der Vereine und Abteilungen wie folgt:
- für die ersten 500 Mitglieder zwei Delegierte
- für weitere angefangene 500 Mitglieder ein/e weitere/r Delegierte/r.
Maßgebend ist die letzte Mitgliederbestandserhebung des Landessportbundes NRW.
(3) Die Delegierten der WTJ werden von der WTJ-Vollversammlung gewählt.
Sollte keine Wahl zustande kommen, erfolgt die Benennung durch den WTJ-Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen und tagt öffentlich, soweit sie nicht mit einfacher Mehrheit anders beschließt.
Sie wird vom Präsidium einberufen. Das Präsidium gibt Tagungsort und -zeit der Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen und die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung in Textform bekannt.
Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung, von denen keine E-Mail-Adresse beim Verband hinterlegt ist, erhalten die Information mittels einfachen Briefes. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht, wenn diese nachweislich drei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die vom Mitglied der Mitgliederversammlung dem Verband bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift versandt wurde. Fehlerhafte Adressen gehen zu Lasten der Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die jeweilige Frist wird auch durch Versendung eines Links per Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.
(5) Anträge
Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen schriftlich in Textform gem. § 9.9 (8. Spiegelstrich) mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin beim Präsidium eingereicht sein. Der Versand an die Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgt dann mit der Tagesordnung.
(6) Vertreter außerordentlicher Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann das Präsidium einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher in Textform (wie unter § 9.4) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Weitere Details sind in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung beschrieben.
(9) Der Mitgliederversammlung obliegt die
- Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien für die Arbeit des WTB,
- Entgegennahme von Berichten des Präsidiums und der Rechnungsprüfer. Diese Berichte sind in geeigneter Weise mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten,
- Entlastung des Präsidiums,
- Wahl der Präsidiumsmitglieder gem. § 11. 2 Ziffer 1 und 2,
- Wahl der Mitglieder des Rechtsausschuss gem. § 15;
- Wahl von Rechnungsprüfern oder Beauftragung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Revision,
- Beschlussfassung über den Finanzrahmenplan,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Satzung und die Ordnungen unter § 18 (3)a,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(10) Die Prüfung der Geschäftsführung wird jährlich durch einen externen Wirtschaftsprüfer durchgeführt, der durch die Mitgliederversammlung ausgewählt und vom geschäftsführenden Vorstand beauftragt wird.
(11) Über die Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung/ des Landesturntages ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Präsidenten und von einem/einer zuvor bestimmten Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Den Hauptausschuss bilden:
- der Verbandsrat
- die Turngaue mit jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern, inkl. einer Jugendvertreterin/eines Jugendvertreters
- Je drei Mitglieder der Präsidialausschüsse TURNEN, GYMWELT und Personalentwicklung
- der/die Geschäftsführer/in der WTB-Fördergesellschaft (beratend)
- drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der WTJ
- die Vorsitzenden oder ein/e Vertreter/in der Sportarten und Fachgebiete
Gerätturnen
Rhythmische Sportgymnastik
Trampolinturnen
Rhönradturnen
Aerobic
Orientierungslauf
Sportakrobatik
Rope Skipping
Faustball
Prellball
Ringtennis
Korbball
Volleyball
Korfball
Indiaca
Völkerball
Leichtathletik
Schwimmen
Mehrkämpfe
Wandern
Schneesport
Ältere
Musik- und Spielmannswesen
Gymnastik / Tanz
Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme.
(2) Aufgaben des Hauptausschusses sind:
- Grundsatzentscheidungen in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen,
- Genehmigung des Haushaltes und Verabschiedung des Jahresabschlusses,
- Wahl von drei Mitgliedern des Finanzausschusses für 2 Jahre,
- Berufung von Beauftragten der Sportarten und Fachgebiete auf deren Vorschlag,
- Entscheidungen über die Einrichtung von Technischen Komitees,
- Beschluss von Ordnungen gem. § 18 zu beschließen,
- Festlegung von Ort und Termin der Landesturnfeste und der Mitgliederversammlungen.
(3) Vertreter/innen außerordentlicher Mitglieder dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Einzelheiten werden in der Turnordnung geregelt.
§ 11 Präsidium
(1) Das Präsidium ist Führungsorgan des WTB. Es ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Das Präsidium bilden:
1. Präsidentin bzw. Präsident,
2. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten für
2.1. Verbandsentwicklung (Vereine),
2.2. Finanzen,
2.3. Bildung
2.4. Personalentwicklung, Gleichstellung und Gesellschaftspolitik,
2.5. Turnen (Leistungssport, Wettkampfsport und Turnspiele),
2.6. Gymwelt (Fitness-, Freizeit-, Breiten-, und Gesundheitssport),
3. Sprecher/in der Turngaue (wird von den Vorsitzenden der Turngaue gewählt),
4. Vorsitzende / Vorsitzender der WTJ,
5. Geschäftsführer/in (beratend),
6. Jugendsekretär/in (beratend)
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der o. g. Präsidiumsfunktionen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Präsidiums.
Die Präsidiumsmitglieder gem. §11.2 werden jeweils im 2-jährigen alternierenden Rhythmus für jeweils 4 Jahre gewählt, beginnend mit den geraden Textziffern.
Für das Jahr 2017 gilt folgende Übergangsregelung: Die Präsidiumsfunktionen mit den ungeraden Textziffern werden nur für 2 Jahre gewählt.
Die Amtszeit der gewählten Vertreter/innen / Funktionen wird grundsätzlich auf 8 Jahre begrenzt.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen (11.2 Ziffer 1; 2.1; 2.2;) und Ziffer 4 (gewählt von der WTJ-Vollversammlung) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Dem Präsidium obliegen:
- Festlegung der Verbandspolitik,
- Entscheidungen über Grundsatzpositionen des WTB,
- Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Satzung und in den Ordnungen festgelegten Grundsätze durch alle Organe und Gremien sowie die Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Hauptaus-schusses,
- Bildung von Ausschüssen und Präsidialkommissionen,
- Entscheidung über vorläufige Maßnahmen für Mitglieder der Organe und Gremien, bei Pflichtverletzungen gemäß § 4.2,
- Verwaltung des Vermögens,
- Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
- Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung
Den Präsidiumsmitgliedern obliegt für ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich:
- Führung der ihnen zugeordneten Aufgabenbereiche,
- Vorsitz in den ihnen zugeordneten Kommissionen und Ausschüssen,
- Entwickeln von Perspektiven,
- Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit,
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen,
- Verwaltung der jeweiligen Haushalte.
Das Präsidium kann weitere Personen als kooptierte Mitglieder in die jeweils entsprechenden Organe und Gremien berufen.
§ 12 Verbandsrat
(1) Den Verbandsrat bilden:
- die Mitglieder des Präsidiums gem. § 11.2
- die Vorsitzenden der Turngaue oder deren Vertreter.
(2) Jedes Mitglied hat je eine Stimme.
(3) Der Verbandsrat bereitet landesverbandliche Angelegenheiten in fachlicher, organisatorischer oder finanzieller Art vor und leitet entsprechende Anträge an die zuständigen Gremien weiter.
Insbesondere obliegen ihm:
- Koordination zwischen dem Präsidium und den Turngauen,
- Vorbereitung verbandspolitischer Maßnahmen, die die Mitglieder betreffen,
- Beratung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung und den Hauptausschuss,
- Beantragung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Geschäftsstelle
Der WTB unterhält eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle unter Leitung der Geschäftsführung. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung beschrieben.
§ 14 Datenschutz
Zur Wahrnehmung und zur Erfüllung seines Verbandszweckes ist der WTB berechtigt, die personenbezogenen Daten von Vereinsangehörigen zentral zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten sowie die Daten seiner angeschlossenen Gesellschaften zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bereitzustellen.
Das Präsidium des WTB muss eine beauftragte Person für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen berufen.
Diese Person darf keinem Organ des WTB angehören, ist unabhängig sowie an keine Weisungen gebunden und arbeitet in enger Verbindung mit dem bzw. der Datenschutzbeauftragten des DTB.
Die Datenschutzordnung des DTB gilt entsprechend.
§ 15 Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss ist im Rahmen der Verbandsautonomie zuständig:
- bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Satzung und den Ordnungen des WTB, dessen Tätigkeit, den Beschlüssen der Organe des WTB, den von ihm getroffenen Vereinbarungen sowie der Mitgliedschaft der Turngaue zwischen dem WTB und den Turngauen, den Turngauen untereinander, zwischen den Organen des WTB untereinander sowie zwischen dem WTB und den Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern bzw. den Organen des WTB entstehen,
- als letzte Instanz in allen Streitigkeiten, sofern diese Satzung, die Ordnungen des WTB oder die Satzungen bzw. Ordnungen der Turngaue dies vorsehen und der darin geregelte Rechtsweg ausgeschöpft ist.
(2) Der Rechtsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie sollen lebens- und verbandserfahrene Personen sein und dürfen nicht den Organen des WTB angehören.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses müssen ein abgeschlossenes juristisches Studium haben und mindestens 40 Jahre alt sein.
Mitglieder des Rechtsausschusses können nicht abgewählt werden, ihre Amtszeit endet durch Verzicht; laufende Verfahren werden zu Ende geführt.
Die weiteren Regelungen ergeben sich aus der Ordnung für den Rechtsausschuss.
§ 16 Finanzausschuss
(1) Den Finanzausschuss bilden:
- Vizepräsident/in Finanzen als Vorsitzende/r,
- Vizepräsident/in Verbandsentwicklung,
- Vorsitzende/r der Turnerjugend,
- drei vom Hauptausschuss gewählte Personen,
- Geschäftsführer/in (beratend).
(2) Der Finanzausschuss berät das Präsidium bei der Wirtschaftsführung einschließlich der Aufstellung des Haushaltsplanes und der Vermögensverwaltung des WTB
§ 17 Anti-Doping-Bestimmung
Der WTB wendet zur Umsetzung seiner Anti-Doping-Bestimmungen in Satzung und Ordnungen die folgenden Bestimmungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung an und nimmt am entsprechenden Doping-Kontrollsystem teil: - das Regelwerk der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA),
- das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA), insbesondere der Standard für Meldepflichten als Bestandteil des Regelwerks,
- das Regelwerk der internationalen Verbände, deren Mitglied der DTB ist.
Die NADA, der DTB und die internationalen Fachverbände, deren Mitglied der DTB ist, sind berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes, auch unangemeldet, durchzuführen.
Das Präsidium des WTB beruft eine/n Beauftragte/n für die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen. Diese/r Beauftragte darf keinem Organ des WTB angehören, ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden und arbeitet in enger Verbindung mit der Anti-Doping-Kommission des DTB.
Es gelten die in der DTB-Satzung beschriebenen Verfahrensregeln.
§ 18 Ordnungen
(1) Der WTB gibt sich Verbandsordnungen zur Regelung des internen Verbandslebens.
(2) Die Jugendordnung der Westfälischen Turnerjugend ist Bestandteil dieser Satzung und darf nicht im Widerspruch zu dieser stehen.
(3) Folgende Verbandsordnungen können u.a. erlassen werden und haben satzungsergänzenden Charakter, sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen:
a. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
b. Ordnung des Rechtsausschusses,
c. Turnordnung und Rahmenordnung (Ordnung für die fachliche Arbeit),
d. Finanzordnung,
e. Ehrenordnung,
f. Beitrittsordnung,
g. Beitragsordnung,
h. Ordnungen der Sportarten und Fachgebiete.
(3) Für den Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandsordnungen b) – h) ist der Hauptausschuss zuständig.
§ 19 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut gleichzeitig mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom Präsidium veranlasst werden.
§ 20 Auflösung des WTB
Die Auflösung des WTB kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des WTB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Turner-Bund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 06.11.2016 neu gefasst und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, jedoch frühestens zur nächsten Mitgliederversammlung.